Schutzkonzept

Institutionelles Schutzkonzept
der Evangelischen Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster

Stand: 30. Januar 2024

Präambel

Die Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster ist ein Begegnungsort für viele Menschen. Unterschiedliche Altersgruppen kommen in vielfältigen Formaten in der Kirche und im Gemeindehaus sowie auf Freizeiten zu Andachten und Gottesdiensten, zum Musizieren und Singen, zu Bildungsangeboten, zu sportlichen Aktivitäten, zum geselligen Beisammensein und anderen Anlässen zusammen. Begegnung und Nähe machen das Gemeindeleben aus. Uns ist bewusst, dass eben durch Begegnung und Nähe auch immer ein Raum entsteht, der von Täter:innen für sexualisierte Gewalt genutzt werden kann. Wir verpflichten uns durch die in diesem Schutzkonzept formulierten Maßnahmen, bestmöglich präventiv dafür zu sorgen, dass die Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde kein Tatort für Grenzverletzung der sexuellen Selbstbestimmung, sondern ein sicherer Ort für alle Menschen, insbesondere für Kinder und Jugendliche ist. Wenn es dennoch zu Übergriffen oder Grenzverletzungen kommt, liegen mit diesem Konzept Hilfestellungen und Maßnahmen vor, die dann zu ergreifen sind.

Wir entsprechen damit dem am 1. März 2021 in Kraft getretenen Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).

Dieses Schutzkonzept wird regelmäßig evaluiert und ggf. angepasst.

 

Grundlage

Vor dem Hintergrund des christlichen Menschenbildes sehen wir die Achtung der Würde und Integrität eines jeden Menschen als prioritären Auftrag der Kirche an. Deshalb dulden wir nicht, dass Menschen durch Sprache, Handlungen oder andere Ausdrucksweisen herabgewürdigt oder in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt werden. Wir gehen respektvoll und wertschätzend miteinander um und achten die Grenzen des Gegenübers. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche. Dies erfordert von Allen Sensibilität und Achtsamkeit im Umgang mit sich selbst und anderen, da Grenzverletzungen auch unbeabsichtigt geschehen können (Trösten mit Umarmung, obwohl dies nicht gewünscht ist) und von persönlichen Grenzen abhängen. Übergriffe und Formen sexuellen Missbrauchs und Nötigung sollen durch die in diesem Konzept benannten Präventionsmaßnahmen bestmöglich verhindert werden. Diese setzen Intentionalität voraus, missbrauchen hierarchische Beziehung (Teamer:in vs. Teilnehmer:in) und sind entweder Zeichen mangelnder Fachlichkeit oder eines fehlenden Rollenbewusstseins (Teamer:in flirtet mit Teilnehmer:in), Zeichen mangelnden Respekts (Pfarrer:in äußert sich öffentlich abfällig über einen Konfi) und in vielen Fällen strafbar (Erwachsener zeigt Kind Pornografie, berührt den Intimbereich, zwingt zu sexuellen Handlungen). Täterstrategien beinhalten häufig ein Gebot der Geheimhaltung an die Betroffenen.

Alle diese Formen sexualisierter Gewalt, von Grenzverletzungen bis zu sexuellem Missbrauch sollen in unseren Räumen und bei unseren Veranstaltungen nicht stattfinden. Niemand soll bei uns sexualisierte Gewalt erfahren.

Dabei ist das Abstinenzgebot im Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt hervorzuheben, da hier jegliche sexuelle Beziehung von Menschen in asymmetrischen Machtbeziehungen untersagt werden, auch wenn beide Sexualpartner erwachsen sind. Dies betrifft z.B. die Beziehung eines Hauptamtlichen mit einem ehrenamtlichen Mitarbeiter oder die eines Leitungsteammitglieds mit einer Teamerin.

 

Maßnahmen für Mitarbeitende

Basierend auf der Erkenntnis, dass Täter:innen durch standardisierte Präventionsmaßnahmen abgeschreckt werden können, gilt:

  • Alle haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden legen vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß  § 30a Abs. 1 Nr. 1 BZRG vor, das bei der Einstellung maximal drei Monate alt sein darf und im laufenden Beschäftigungsverhältnis alle fünf Jahre erneut vorgelegt werden muss.
  • Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist Einstellungsvoraussetzung bei allen Arbeitsverträgen. Bei haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden erfolgt die Einsichtnahme und Dokumentation über die Personalabteilung im gemeinsamen Kreiskirchenamt.
  • Die Verantwortung für die Anforderung, Einsichtnahme und Dokumentation der erweiterten Führungszeugnisse der ehrenamtlich Mitarbeitenden liegt in den Händen des Presbyteriums. Die Anforderung erfolgt durch das Gemeindebüro, die Einsichtnahme durch den/die Gemeindepfarrer:in. Alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden sowie ehrenamtlich Mitarbeitende in Leitungsfunktion (Presbyter:innen) oder im Kontakt mit vulnerablen Gruppen (Jugendteamer:innen, Kinderchorleitung u.ä.) nehmen an einer Präventionsschulung des Evangelischen Kirchenkreises Münster „Hinschauen – Helfen – Handeln“ teil.
  • Gemäß Beschluss der Kreissynode vom 30.06.2021 sind alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden verpflichtet, eine Selbstverpflichtungserklärung auf der Grundlage der Erklärung der Jugendkammer der EKvW zum Kindesschutz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche von Westfalen zu unterzeichnen und ihre Tätigkeit entsprechend der darin beschriebenen Haltung auszuführen.
  • Im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen werden die Inhalte der Selbstverpflichtungserklärung regelmäßig thematisiert und reflektiert, u.a. im Rahmen der Juleica-Ausbildung.
  • Die Selbstverpflichtungserklärung wird insbesondere auch dann genutzt, wenn Menschen bei Projekten und Aktivitäten, etwa Fahrdiensten, kurzfristig für andere einspringen und ein erweitertes Führungszeugnis daher nicht mehr rechtzeitig vorgelegt werden kann.
  • Alle Mitarbeitenden werden auf die Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt gemäß §8 KGSsG hingewiesen. Demnach sind sie verpflichtet, begründete Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt sowie Verstöße gegen das Abstinenzgebot unverzüglich  bei der landeskirchlichen Meldestelle zu melden. Sie haben ebenfalls das Recht, sich zur Einschätzung eines Verdachtsfalles beraten zu lassen. Zuständig für den Hinweis auf die Meldepflicht ist der/die jeweilige Fachvorgesetzte.
  • Die Kontaktdaten der landeskirchlichen Fachstelle für Prävention und Intervention sowie weiterer interner und externer Ansprechstellen und Hilfsmöglichkeiten werden niedrigschwellig zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.
    Alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden sind vertraut mit dem Schutzkonzept und dem Notfallplan.

Grundsätze

Transparenz: Auf allen Ebenen der Kirchengemeinde werden Entscheidungen transparent getroffen, Hierarchien offengelegt und niemals ausgenutzt. Machtmissbrauch soll so vorgebäugt werden. Das Schutzkonzept wird durch alle verfügbare Kanäle kommuniziert (digital und print) sowie in die inhaltliche Arbeit in Gruppen eingebunden.

Sensibiliät: In Gruppen und insbesondere auf Freizeiten kommt es pädagogisch verantwortet zu Situationen besonderer körperlicher und emotionaler Nähe. Wichtig ist, dass diese Nähe von Haupt- und Ehrenamtlichen stets mit einem wachen Blick für Angemessenheit und Grenzwahrung kritisch betrachtet wird. Körperkontakt kann in manchen Situationen geboten sein (Trost), darf aber niemals dem Gegenüber aufgedrängt werden. Die zu betroffene Person wird gefragt, ob sie mit einer Berührung einverstanden ist.

Bilder: Bei allen Aktivitäten der Gemeinde entstehen Fotos und Videos. Haupt- und Ehrenamtliche tragen Sorge dafür, dass keine kompromittierenden Fotos entstehen und eine Kultur eingeübt wird, die das Recht am eigenen Bild achtet. Veröffentlicht die Gemeinde Bildmaterial wird immer das Einverständnis der Abgebildeten eingeholt.

Enge Räume: In bestimmten Situationen kann räumliche Enge nicht umgangen werden (zum Beispiel auf der Segelfreizeit oder bei sehr gut besuchten Veranstaltungen in der Kirche und im Gemeindehaus). Insbesondere in beengten Situationen ist darauf zu achten, dass Schamgrenzen und Privatsphäre geachtet werden.

Partizipation: In der Erarbeitung dieser ersten Version des Schutzkonzepts wurde die Gruppe der Jugendteamer:innen sowie das Presbyterium intensiv in die Risikoanalyse und andere Aspekte der Präventionsarbeit einbezogen. In Zukunft sollen noch mehr Gruppen in den Prozess der Weiterentwicklung des Schutzkonzepts einbezogen werden.

 

Ansprechpersonen

In einem begründeten Verdachtsfall ist als erstes Jelena Kracht zu informieren:

Fachstelle „Prävention und Intervention“ der EKvW,
Meldestelle nach dem KGSsG,
Referentin für Intervention,
Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld,
Telefon: 0521/594-381
E-Mail: meldestelle@ekvw.de

 

Ansprechpersonen in der Kirchengemeinde für den Themenbereich sexualisierte Gewalt sind:


Anna-Lena Reichelt (0171/2111763);
E-Mail: anna.lena.reichelt@gmx.net,

Helmut Poguntke (0251/316999)

Pfarrer Dr. Moritz Gräper (0170/9780137);
E-Mail: moritz.graeper@ekvw.de

 

 

Im Evangelischen Kirchenkreis Münster sind die entsprechenden Ansprechpersonen:

Viola Langenberger (0251/51028332);
E-Mail: viola.langenberger@ekvw.de

Pfarrer Dr. Christoph Nooke (0152/22798954);
E-Mail: christoph.tobias.nooke@ekvw.de


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